Ladendiebstahl, Vandalismus, Einbruch nach Geschäftsschluss — Geschäftsinhaber kennen die Risiken. Eine professionelle IP-Kamera-Anlage schützt Ihren Laden, Ihr Büro oder Ihren Betrieb und liefert im Ernstfall verwertbare Beweise.
Warum Gewerbeobjekte Videoüberwachung brauchen
Es geht nicht nur um Diebstahl: Kameras dokumentieren Unfälle, klären Reklamationen und können Täter abschrecken.
Unsere Leistungen für Gewerbekunden
- Bedarfsanalyse vor Ort — Wir analysieren Ihr Geschäft, identifizieren kritische Bereiche und erstellen ein maßgeschneidertes Konzept.
- Kassenbereich & Verkaufsfläche — Hochauflösende Innenkameras für Kasse und Verkaufsfläche, ausgerichtet nur auf die Bereiche, die Sie überwachen dürfen.
- Lager & Warenannahme — Wer hat wann welche Ware bewegt? Dokumentation für Inventur und Schadensfälle.
- Eingangsbereich & Parkplatz — Wetterfeste Außenkameras mit Nachtsicht und Bewegungserkennung.
- Fernzugriff für Inhaber — Live-Bild und Aufnahmen jederzeit per Smartphone-App. Auch von zu Hause oder im Urlaub.
- Mehrstöckige Gebäude — Komplexe Installationen mit zentraler Aufzeichnung und übersichtlicher Darstellung.
Darf ich mein Geschäft per Video überwachen?
Ja, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. Rechtsgrundlage für Unternehmen ist in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, nicht § 4 BDSG. Diese Vorschrift regelt zwar die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, doch das Bundesverwaltungsgericht sieht für § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG bei privaten Verantwortlichen keinen Raum (Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18, Rn. 47), und die Aufsichtsbehörden wenden ihn auf Unternehmen nicht als Rechtsgrundlage an. Die Bedingungen im Einzelnen, nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz und den Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses:
- Berechtigtes Interesse: Jede Kamera hat einen schriftlich festgelegten Zweck, etwa Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus, und die Gefahr besteht tatsächlich. Belegen Sie sie mit Vorfällen (Datum, Art, Ort, Schaden) und bewahren Sie Strafanzeigen auf. Wer neu eröffnet, kann sich auch auf Vorfälle in der direkten Nachbarschaft stützen. Allgemeine Kriminalstatistiken reichen nicht. Bei Juwelieren oder Tankstellen genügt schon die typische Gefahr.
- Erforderlichkeit: Mildere Mittel wie bessere Schlösser, Beleuchtung oder eine Zutrittskontrolle reichen nicht aus, und das haben Sie geprüft und festgehalten. Die Kamera erfasst nur den Bereich und die Zeiten, die der Zweck verlangt. Gegen Einbruch genügt die Aufzeichnung außerhalb der Öffnungszeiten.
- Abwägung: Die Interessen von Kunden und Beschäftigten dürfen nicht überwiegen. Wo Menschen essen, sich unterhalten oder umziehen, überwiegen sie in aller Regel.
Ein Hinweisschild allein macht eine unzulässige Kamera nicht zulässig, und wer einen gekennzeichneten Bereich betritt, willigt damit nicht ein. Wie die Aufsichtsbehörden typische Betriebe bewerten, steht in der Orientierungshilfe Videoüberwachung der Datenschutzkonferenz. Das Wichtigste daraus:
Videoüberwachung im Laden und an der Kasse
Sinnvoll: Kameras über der Verkaufsfläche, beschränkt auf gefährdete Bereiche wie Regale mit teurer Ware. Diebstahl gehört im Einzelhandel zum typischen Risiko, solche Kameras entsprechen daher in der Regel dem, was Kunden erwarten. Nach Ladenschluss schützt dieselbe Anlage gegen Einbruch.
Nicht erlaubt: Kameras in Umkleidekabinen und Toiletten, auch wenn dort etwas beschädigt wurde. Beschäftigte dürfen nur nebenbei im Bild sein. Zeigt eine Kamera den ganzen Tag auf den Kassenplatz, ist die Kassenkraft dauerhaft erfasst, und es gelten die engen Regeln für die Überwachung von Beschäftigten. Richten Sie die Kamera an der Kasse deshalb auf Kassenlade und Tresen aus, nicht auf die Person.
Videoüberwachung in der Gastronomie
Sinnvoll: Eingänge, Flure und Treppenhäuser außerhalb der Öffnungszeiten, wenn eine Alarmanlage allein nicht wirksam vor Einbruch schützt. Lager und Tresorraum, wenn dort niemand dauerhaft arbeitet und sich der Zutritt nicht anders sichern lässt. Die Kasse auch während des Betriebs, wenn es Überfälle oder Diebstähle durch Dritte gab, die sich ohne Kamera nicht aufklären lassen, mit dem Bild begrenzt auf das Kassenterminal.
Nicht erlaubt: Kameras auf Tische, Sitzbereiche, Theke, Bar und Außengastronomie sind im Regelfall unzulässig. Dort essen, trinken und reden Gäste über längere Zeit, und die Rechtsprechung ordnet das ihrer Freizeit zu. Das gilt auch für Café-Flächen in Bäckereien und Hotels. In der Küche sind Kameras nicht zulässig.
Lager und Werkstatt überwachen
Sinnvoll: Lager und Gelände nach Feierabend gegen Diebstahl und Einbruch. Während der Arbeitszeit etwa an besonders gefährlichen Arbeitsbereichen oder am Zugang zu sensiblen Räumen, damit Unbefugte nicht hineinkommen. Das Bild bleibt auf den sicherheitsrelevanten Bereich begrenzt, Arbeitsplätze werden so weit wie möglich ausgeblendet.
Nicht erlaubt: Eine Kamera, die zeigt, wer wie schnell und wie sorgfältig arbeitet. Werkbänke und andere dauerhafte Arbeitsplätze dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden, Pausen- und Sozialräume überhaupt nicht. Auch einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu sichern, rechtfertigt keine Kamera.
Kameras in Büro und Praxis
Sinnvoll: Eingang und Flur außerhalb der Öffnungszeiten, wenn es Einbrüche gab. Räume wie Serverraum oder Aktenlager, in denen niemand dauerhaft arbeitet, gegen unbefugten Zutritt.
Nicht erlaubt: Büroarbeitsplätze dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden, Teeküche und Pausenraum gar nicht. In Praxen gilt das auch für Empfang, Flur und Wartebereich während der Sprechzeiten, solange keine konkrete Gefahr belegt ist, selbst bei einem reinen Livebild. Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine Zahnarztpraxis, deren Kamera Empfang, Flur und einen Teil des Wartebereichs nur live auf Monitore übertrug, bestätigt: Die für Besucher offenen Bereiche durften während der Öffnungszeiten nicht erfasst werden, auch nach der DSGVO nicht, weil die Überwachung nicht erforderlich war (Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18, Rn. 48).
DSGVO-konform im Gewerbe überwachen
Videoüberwachung im geschäftlichen Bereich unterliegt strengen Regeln. Hinweisschilder sind Pflicht. Mitarbeiterüberwachung ist in den meisten Fällen unzulässig. Aufnahmen müssen nach festgelegten Fristen gelöscht werden. Wir kennen die Anforderungen und sorgen dafür, dass Ihre Anlage rechtssicher betrieben wird.
Dazu gehört: korrekte Beschilderung, dokumentiertes Löschkonzept und auf Wunsch ein Muster-Verarbeitungsverzeichnis für Ihre DSGVO-Dokumentation. Ausführlicher Ratgeber: DSGVO und Videoüberwachung →
Branchen, die wir betreuen
Wir installieren IP-Kamera-Anlagen für Einzelhändler, Gastronomen, Apotheken, Arztpraxen, Werkstätten, Autohäuser, Tankstellen, Lager- und Logistikbetriebe, Bürogebäude und Handwerksbetriebe in Wolfsburg und der Region.
Was kostet Videoüberwachung im Gewerbe?
Ein typisches System für ein Ladengeschäft mit 4–8 Kameras und Netzwerk-Rekorder liegt zwischen 2.000 € und 5.000 € inklusive Installation. Größere Objekte oder Spezialanforderungen (z.B. Kennzeichenerkennung) kalkulieren wir individuell.
