Sobald eine Kamera unter die DSGVO fällt, müssen Menschen erfahren, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Bereich betreten. Die Datenschutzkonferenz (DSK) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) empfehlen dafür zwei Stufen: ein vorgelagertes Hinweisschild mit den wichtigsten Angaben und ein vollständiges Informationsblatt nach Art. 13 DSGVO. Dieser Ratgeber zeigt, was auf beide gehört, wo das Schild hängt und was es nicht regeln kann.
Wann ein Hinweisschild Pflicht ist
Die Pflicht ergibt sich aus Art. 13 DSGVO. Wer Daten bei einer Person erhebt, muss ihr zu diesem Zeitpunkt unter anderem mitteilen, wer verantwortlich ist, wofür die Daten verarbeitet werden und welche Rechte sie hat. Nach den Leitlinien 3/2019 des EDSA gilt das auch, wenn Daten durch Beobachtung mit einer Kamera erhoben werden (Rn. 110). Auf die Aufzeichnung kommt es dabei nicht an: Auch eine Kamera, die nur ein Live-Bild auf einen Monitor überträgt, ist nach der DSK-Orientierungshilfe eine Videoüberwachung (Abschnitt 1.1).
Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO Privatpersonen, soweit sie ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke verfolgen. Für Betriebe gibt es diese Ausnahme nicht. Sobald Kameras in Laden, Praxis oder Werkstatt Menschen erkennbar erfassen, gehören Schild und Informationsblatt dazu.
Was auf dem Schild stehen muss
Die DSK zählt in ihrer Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ (Stand 17. Juli 2020, Abschnitt 3.3) auf, was auf das vorgelagerte Schild gehört. Die Zuordnung zu Art. 13 DSGVO stammt aus ihrem Kurzpapier Nr. 15:
- der Umstand der Beobachtung, etwa durch ein Kamerasymbol,
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters (Art. 13 Abs. 1 lit. a),
- die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sofern einer benannt ist; dann sind sie Pflicht (lit. b),
- Zwecke und Rechtsgrundlage in Stichworten (lit. c),
- das berechtigte Interesse, wenn die Kamera auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt wird (lit. d),
- die Speicherdauer, wenn aufgezeichnet wird (Art. 13 Abs. 2 lit. a),
- wo die übrigen Pflichtinformationen zu finden sind, etwa zu Auskunftsrecht, Beschwerderecht und Empfängern.
Die Stichworte zum Zweck müssen konkret sein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen nennt als gutes Beispiel Vandalismusprävention und Hausrecht mit dem berechtigten Interesse Schutz des Eigentums, als schlechtes Beispiel Formeln wie „zu Ihrer Sicherheit“. Außerdem gehört auf das Schild, was Betroffene überraschen könnte, zum Beispiel eine Weitergabe an Dritte, vor allem außerhalb der EU, oder eine Nutzung für Marketing (EDSA, Rn. 115; DSK, Abschnitt 3.3).
Was in das vollständige Informationsblatt gehört
Die zweite Stufe enthält alle Angaben nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO. Zu den Punkten vom Schild kommen vor allem hinzu:
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, wenn Aufnahmen weitergegeben werden (Art. 13 Abs. 1 lit. e),
- eine geplante Übermittlung in ein Land außerhalb der EU und die Grundlage dafür (lit. f),
- die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch (Art. 15 bis 18 und 21 DSGVO),
- das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) samt Angabe der zuständigen Behörde; in Niedersachsen ist das der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen.
Das Blatt hängt oder liegt an einer zentralen Stelle, etwa an Empfang, Kasse oder Infotheke (EDSA, Rn. 117). Am besten verweist das Schild nach dem EDSA zusätzlich per QR-Code oder Internetadresse auf diese zweite Stufe. Die Informationen müssen aber auch ohne Smartphone erreichbar sein, und niemand soll dafür erst den überwachten Bereich betreten müssen. Muster für beide Stufen enthalten die Anlagen 1 und 2 der DSK-Orientierungshilfe; der Landesbeauftragte in Niedersachsen stellt eigene Beispiele für beide Stufen auch als bearbeitbare Dateien bereit.
Wo das Hinweisschild hängen muss
Das Schild muss zu sehen sein, bevor jemand den überwachten Bereich betritt, und zwar etwa in Augenhöhe (EDSA, Rn. 113; DSK, Abschnitt 3.3). Ein Aufkleber an der Innenseite der Ladentür kommt zu spät, weil der Kunde dann schon im Bild ist. Auf einem Grundstück gehört das Schild an Tor oder Einfahrt, nicht an die Hauswand hinter dem Hof. Hat der Bereich mehrere Zugänge, braucht jeder Zugang einen Hinweis.
Wo genau die Kamera hängt, müssen Sie nicht verraten. Nach dem EDSA muss aber jeder einschätzen können, welchen Bereich sie erfasst, damit er ausweichen oder sein Verhalten anpassen kann (Rn. 113).
Mustertext für ein Hinweisschild
Die Vorlage folgt dem Aufbau von Anlage 1 der DSK-Orientierungshilfe. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern und streichen Sie Zeilen, die für Sie nicht gelten.
- Videoüberwachung [Kamerasymbol]
- Verantwortlich: [Name des Betriebs oder der Person], [Anschrift], [Telefon], [E-Mail]
- Datenschutzbeauftragter: [Name oder Funktion], [E-Mail] [nur wenn benannt]
- Zweck: [z. B. Schutz vor Einbruch und Vandalismus, Aufklärung von Straftaten]
- Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
- Berechtigtes Interesse: [z. B. Schutz des Eigentums, Wahrnehmung des Hausrechts]
- Speicherdauer: [z. B. 72 Stunden, bei einem Vorfall bis zu dessen Klärung] oder [nur Live-Bild, keine Aufzeichnung]
- Weitergabe: [nur wenn zutreffend: Empfänger, Übermittlung in Länder außerhalb der EU]
- Weitere Informationen und Ihre Rechte (Auskunft, Löschung, Widerspruch, Beschwerde): [Ort des Aushangs, z. B. an der Kasse] und [Internetadresse oder QR-Code]
Welche Speicherdauer vertretbar ist und woher die Stundenangaben der Behörden stammen, erklärt unser Ratgeber zur Speicherdauer von Videoaufnahmen.
Was ein Hinweisschild nicht erlaubt
Das Schild erfüllt die Informationspflicht. Ob die Kamera überhaupt filmen darf, entscheidet es nicht. Die DSK hält ausdrücklich fest, dass eine Beschilderung eine sonst rechtswidrige Videoüberwachung nicht zulässig macht (Abschnitt 3.3). Für Unternehmen und Privatleute richtet sich die Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und nicht nach § 4 BDSG (BVerwG, Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18, Rn. 47). Wie die dafür nötige Abwägung aussieht, beschreibt unser Ratgeber zur DSGVO-konformen Videoüberwachung im Unternehmen. Für das Schild heißt das:
- Wer einen gekennzeichneten Bereich betritt, willigt damit nicht in die Überwachung ein (DSK, Abschnitt 2.3).
- Ein Schild ändert nichts daran, womit Menschen objektiv rechnen müssen (EDSA, Rn. 40; DSK, Abschnitt 2.2.3). Kameras in Toiletten, Umkleiden oder den Sitzbereichen einer Gaststätte bleiben in aller Regel unzulässig (DSK, Abschnitte 2.2.3 und 5.3).
- Privatleute dürfen in Wohngebieten weder Straße noch Gehweg überwachen; die Befugnis endet an der eigenen Grundstücksgrenze (DSK, Abschnitt 5.2). Ein Schild am Zaun ändert daran nichts.
- Filmt die Kamera auch Beschäftigte, gelten zusätzliche Grenzen, und ein vorhandener Betriebsrat bestimmt bei Einführung und Anwendung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Mehr dazu im Ratgeber zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
Privathaus und Geschäft im Vergleich
Für Betriebe bleibt es bei Schild und Informationsblatt. Worauf es im Verkaufsraum zusätzlich ankommt, zeigt der Ratgeber Überwachungskamera im Einzelhandel.
Beim Privathaus entscheidet der Bildausschnitt. Der EDSA nennt als Beispiel einen eingezäunten Garten, den nur der Betreiber und seine Familie regelmäßig betreten. Dort greift die Haushaltsausnahme, solange die Kamera weder öffentliche Flächen noch ein Nachbargrundstück erfasst (Rn. 13 f.); eine Hinweispflicht nach Art. 13 besteht dann nicht. Zeichnet die Kamera dagegen dauerhaft auf und erfasst dabei auch nur teilweise den öffentlichen Raum, ist das nach dem Europäischen Gerichtshof keine ausschließlich persönliche Tätigkeit mehr (Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13). Dann gilt die DSGVO, und in Wohngebieten ist eine solche Kamera nach der DSK ohnehin in aller Regel unzulässig. Nach den FAQ der niedersächsischen Aufsichtsbehörde gilt die DSGVO außerdem, wenn mit den Aufnahmen weitere Zwecke verfolgt werden, etwa die Beweissicherung im Fall einer Straftat (Frage 1).
Kommen regelmäßig andere Menschen auf das Grundstück, etwa Mieter oder eine Haushaltshilfe, passt das Gartenbeispiel nicht mehr ohne Weiteres; der EDSA verlangt dann eine Gesamtbewertung (Rn. 13). Hängen Sie in solchen Fällen ein vollständiges Schild auf. Streit mit Nachbarn über Kameras behandelt der Ratgeber Überwachungskamera und Nachbarn.
Typische Fehler bei der Beschilderung
- Nur ein Aufkleber mit Kamerasymbol, ohne Verantwortlichen, Zweck und Speicherdauer.
- Das Schild hängt hinter der Tür oder nur an einem von mehreren Eingängen.
- Das Informationsblatt gibt es nur als Link, und der führt ins Leere.
- Nach einer Änderung an der Anlage, etwa einer neuen Kamera oder einem Cloud-Speicher, stimmt das Schild nicht mehr.
Bemuar Technology in Wolfsburg plant und installiert solche Anlagen für Betriebe und Privathäuser; mehr dazu unter IP-Kameras und Videoüberwachung.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie groß muss ein Hinweisschild zur Videoüberwachung sein?
Die DSGVO schreibt keine Größe vor. DSK und Landesbeauftragter in Niedersachsen empfehlen für das vorgelagerte Schild mindestens DIN A4 und für das vollständige Informationsblatt mindestens DIN A3, damit beides lesbar ist (Anlagen 1 und 2 der DSK-Orientierungshilfe).
Brauche ich ein Schild, wenn die Kamera nur live überträgt?
Ja, sofern die DSGVO gilt, denn auch die reine Beobachtung auf einem Monitor ist eine Videoüberwachung (DSK, Abschnitt 1.1). Schreiben Sie dann auf das Schild, dass nicht aufgezeichnet wird. Umgekehrt dürfen Betroffene nach dem EDSA von reiner Live-Beobachtung ausgehen, wenn auf dem Schild keine Speicherdauer steht (Rn. 115).
Muss ich für eine Kamera-Attrappe ein Schild aufhängen?
Nein. Eine Attrappe verarbeitet keine personenbezogenen Daten, deshalb gelten DSGVO und Hinweispflichten nicht (DSK, Abschnitt 1.3). Die DSK weist aber darauf hin, dass eine täuschend echte Attrappe andere unter Überwachungsdruck setzen kann. Dann sind zivilrechtliche Ansprüche möglich, etwa auf Unterlassung.
Was passiert, wenn das Schild fehlt oder unvollständig ist?
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, den Mangel zu beheben, und die Verarbeitung beschränken oder verbieten (Art. 58 Abs. 2 lit. d und f DSGVO). Verstöße gegen die Informationspflichten fallen zudem unter den höheren Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO.
Quellen
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17. Juli 2020 (PDF)
- Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 15 zur Videoüberwachung (PDF)
- Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien 3/2019 zu Videogeräten, Version 2.0 (PDF)
- LfD Niedersachsen: Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung bei Videoüberwachung (PDF)
- LfD Niedersachsen: FAQ Videoüberwachung
- Art. 13 DSGVO, Informationspflicht
- Art. 2 DSGVO, Anwendungsbereich
- Art. 58 DSGVO, Befugnisse
- Art. 83 DSGVO, Geldbußen
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
- BVerwG, Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18
- EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13