Eine Kamera im Betrieb kann zulässig sein, wenn sie Gebäude, Waren oder Menschen schützt. Unzulässig ist sie, wenn sie Verhalten oder Leistung der Beschäftigten kontrollieren soll. Wo genau die Grenze verläuft, beschreiben die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) und mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die allgemeinen Pflichten jeder Videoüberwachung erklärt unser Beitrag zur DSGVO-konformen Videoüberwachung. Hier geht es um das, was zusätzlich gilt, sobald Beschäftigte ins Bild kommen.

Wofür Kameras im Betrieb eingesetzt werden dürfen

Rechtsgrundlage ist in der Regel das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Kamera muss für einen vorher festgelegten Zweck erforderlich sein, und die Interessen der Beschäftigten dürfen nicht überwiegen. Die DSK nennt unter anderem diese Zwecke:

  • Diebstahlschutz im Lager außerhalb der Betriebszeiten,
  • Zutrittskontrolle zu sensiblen Bereichen,
  • Schutz der Beschäftigten in besonders gefahrträchtigen Arbeitsbereichen,
  • Warenschutz auf der Verkaufsfläche, beschränkt auf das Nötige, etwa auf Regale mit hochpreisiger Ware.

Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle per Kamera ist dagegen unzulässig. Auch der Wunsch, einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicherzustellen, reicht nach der DSK nicht. Dauerhafte Arbeitsplätze dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden. Je weniger unbeobachteter Raum den Beschäftigten bleibt, desto eher überwiegen ihre Interessen. Wie das auf einer Ladenfläche konkret aussieht, beschreibt unser Beitrag zur Überwachungskamera im Einzelhandel.

Die Gefahr muss belegbar sein. Die DSK verlangt konkrete Tatsachen, etwa dokumentierte Vorfälle mit Datum, Ort und Schadenshöhe sowie aufbewahrte Strafanzeigen. Eine abstrakte Gefahr genügt nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei Juwelieren oder Tankstellen.

Diese Bereiche bleiben kamerafrei

Umkleiden, Sanitärräume sowie Pausen-, Sozial- und Aufenthaltsräume sind nach der DSK tabu, auch wenn dort Diebstähle verhindert werden sollen. Wie ernst das ist, zeigt ein Urteil des BAG vom 29.06.2023 (2 AZR 296/22): Selbst Aufnahmen aus einer offenen Überwachung können vor Gericht unverwertbar sein, wenn die Überwachung schwer in das Persönlichkeitsrecht eingreift, etwa bei Kameras in Toiletten oder Umkleiden oder bei einer Dauerüberwachung ohne Rückzugsmöglichkeit.

Das Mikrofon bleibt aus. Die DSK verlangt, eine Audiofunktion unumkehrbar zu deaktivieren, denn wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt, macht sich nach § 201 StGB strafbar.

Offene oder heimliche Videoüberwachung?

Der Normalfall ist die offene Kamera mit Hinweisschild. Eine heimliche Überwachung ist nach der DSK nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Die Voraussetzungen hat das BAG zum Beispiel im Urteil vom 22.09.2016 (2 AZR 848/15) zusammengefasst:

  • Es besteht der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers.
  • Der Verdacht richtet sich gegen einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Beschäftigten. Die allgemeine Vermutung, es könnten Straftaten begangen werden, reicht nicht.
  • Mildere Mittel sind ergebnislos ausgeschöpft, die verdeckte Kamera ist praktisch das einzige verbleibende Mittel.
  • Die Maßnahme ist insgesamt nicht unverhältnismäßig.

Als mildere Mittel nennt die DSK etwa den Abgleich von Anwesenheitslisten mit Warenverlusten, die Kontrolle von Kassenjournalen und Warenflüssen sowie stichprobenartige Taschenkontrollen. Der Verdacht muss vorher dokumentiert sein, und die Überwachung darf nur zeitweise laufen. Aufnahmen auf Vorrat, die erst ausgewertet werden, wenn sich später ein Verdacht ergibt, lässt die DSK nicht gelten. Für die Aufdeckung von Straftaten verlangt auch § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte.

Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach dem BAG genügt es, dass eine Einrichtung objektiv geeignet ist, solche Informationen zu erheben; auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15). Auch eine Kamera, die nur Einbrecher abschrecken soll, aber Beschäftigte erfasst, ist deshalb mitbestimmungspflichtig. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Üblich ist eine Betriebsvereinbarung. Die DSK empfiehlt, darin Zweck, Art und Umfang der Daten, Empfänger, Löschfristen, Zugriffsrechte und die Rechte der Beschäftigten festzulegen und eine Leistungskontrolle ausdrücklich auszuschließen. Ein Freibrief ist die Vereinbarung nicht: Sie muss die Anforderungen der Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO einhalten, und Gerichte dürfen umfassend prüfen, ob die Verarbeitung erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2024, C-65/23). Ohne Betriebsrat rät die DSK zu einer datenschutzkonformen Dienstanweisung.

Informieren, speichern, löschen

Wer den erfassten Bereich betritt, muss vorher erkennen, dass gefilmt wird. Das vorgelagerte Hinweisschild nennt nach der DSK unter anderem den Verantwortlichen mit Kontaktdaten, gegebenenfalls den Datenschutzbeauftragten, Zweck und Rechtsgrundlage, das berechtigte Interesse und die Speicherdauer. Das vollständige Informationsblatt nach Art. 13 DSGVO hängen Sie zusätzlich aus, zum Beispiel am Schwarzen Brett.

Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr gebraucht werden. Die DSK hält 72 Stunden in der Regel für zulässig, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen empfiehlt grundsätzlich 48 Stunden. Längere Fristen brauchen einen Grund, etwa mehrtägige Feiertage, an denen niemand Schäden bemerken kann. Einzelheiten stehen im Beitrag zur Speicherdauer von Videoaufnahmen. Legen Sie außerdem schriftlich fest, wer die Aufnahmen ansehen darf.

Was sich bei § 26 BDSG geändert hat

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen Beschäftigtendaten verarbeitet werden, wenn das für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Der Europäische Gerichtshof hat am 30.03.2023 (C-34/21) zu einer weitgehend wortgleichen hessischen Vorschrift entschieden: Nationale Regeln nach Art. 88 DSGVO müssen besondere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten enthalten, ausdrücklich auch mit Blick auf Überwachungssysteme am Arbeitsplatz. Wiederholen sie nur die allgemeinen Bedingungen der DSGVO, müssen sie unangewendet bleiben, es sei denn, eine andere Öffnungsklausel der DSGVO trägt sie.

Das BAG sieht das für § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ebenso: Der Vorschrift fehlen solche Schutzmaßnahmen, sie bleibt unangewendet, und die Verarbeitung richtet sich unmittelbar nach der DSGVO (Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21). Im Gesetzestext steht § 26 BDSG trotzdem unverändert (Stand Oktober 2026). Für Kameras im Betrieb bedeutet das:

  • Für Kameras bleibt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die maßgebliche Rechtsgrundlage. Inhaltlich ändert sich nach Einschätzung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg nichts, weil jede Verarbeitung schon bisher an Art. 6 DSGVO zu messen war.
  • Die Regel zur Aufdeckung von Straftaten in § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist nach Einschätzung derselben Behörde vom Urteil nicht betroffen.
  • Prüfen Sie Ihre Unterlagen. Steht auf Hinweisschild, Informationsblatt, im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten oder in der Betriebsvereinbarung nur „§ 26 BDSG“ als Rechtsgrundlage, passen Sie das an. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO muss die Rechtsgrundlage korrekt angegeben werden.

Typische Fehler bei Kameras im Betrieb

  • Die Kamera soll Tür oder Lager schützen, zeigt aber dauerhaft Schreibtische, Werkbänke oder den Pausenbereich.
  • Der Rekorder überschreibt erst, wenn die Festplatte voll ist, statt nach der festgelegten Frist zu löschen.
  • Die Audiofunktion der Kamera ist nicht deaktiviert.
  • Der Betriebsrat erfährt erst nach der Montage von der Anlage.
  • Hinweisschild und Informationsblatt nennen noch § 26 BDSG als einzige Rechtsgrundlage.
  • Die Vorfälle, mit denen die Kamera begründet wird, sind nirgends dokumentiert.

Bemuar Technology in Wolfsburg plant und installiert Kameraanlagen für Betriebe und stimmt dabei Bildausschnitte, Privatzonen, Löschfristen und Zugriffsrechte auf diese Vorgaben ab. Mehr dazu unter IP-Kamera fürs Geschäft.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn die Mitarbeiter der Kamera zustimmen?

Meist nicht. Nach der DSK willigen Beschäftigte in die eigene Videoüberwachung regelmäßig nicht freiwillig ein, weil sie vom Arbeitgeber abhängig sind. Tragfähig ist deshalb das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sauber begründet und dokumentiert.

Muss der Betriebsrat auch bei einer einzelnen Kamera am Tor mitbestimmen?

Ja, wenn die Kamera Beschäftigte erfassen kann. Entscheidend ist, ob sie objektiv zur Überwachung geeignet ist, nicht welchen Zweck der Arbeitgeber im Sinn hat.

Darf der Arbeitgeber Kameraaufnahmen für eine Kündigung verwenden?

Aus einer offenen Überwachung ja, von schweren Eingriffen abgesehen. Das BAG hat 2023 entschieden, dass Aufnahmen, die vorsätzliches Fehlverhalten belegen sollen, im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich verwertbar sind, auch wenn die Überwachung nicht vollständig dem Datenschutzrecht entsprach (2 AZR 296/22). Ob die Kamera datenschutzrechtlich zulässig war, prüft die Aufsichtsbehörde davon unabhängig.

Was können Beschäftigte gegen eine unzulässige Kamera tun?

Sie können sich an den Betriebsrat wenden, nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie verarbeitet werden, und sich nach Art. 77 DSGVO bei der Datenschutzaufsicht beschweren. In Niedersachsen ist das der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

Quellen