Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) gingen 2025 über 750 Beschwerden zur privaten Videoüberwachung ein, etwa weil Kameras auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Flächen gerichtet waren. Wo die Grenze liegt, haben der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen und die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrer Orientierungshilfe beschrieben. Dieser Ratgeber zeigt, was Ihre Kamera erfassen darf, wie Sie sie richtig ausrichten und was Sie als Nachbar tun können. Die allgemeinen Pflichten nach der DSGVO erklärt unser Beitrag zur DSGVO-konformen Videoüberwachung.

Was Sie auf dem eigenen Grundstück filmen dürfen

Sie dürfen Ihr Grundstück mit Kameras schützen. Der BGH hat 2011 klargestellt: Ein Eigentümer darf seinen Grundbesitz zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen per Video überwachen, wenn die Kameras weder den angrenzenden öffentlichen Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke erfassen, sondern allein sein eigenes Grundstück (Urteil vom 21.10.2011, V ZR 265/10). Haustür, Einfahrt, Garten und Terrasse sind damit grundsätzlich unproblematisch, solange das Bild an Ihrer Grundstücksgrenze endet.

Darf die Kamera über die Grundstücksgrenze filmen?

In aller Regel nicht. Nach der Orientierungshilfe der DSK endet die Beobachtungsbefugnis an der eigenen Grundstücksgrenze. Gehweg, Straße und Parkplätze vor dem Haus dürfen Privatpersonen nicht überwachen; auch ein konkretes Interesse reicht dafür regelmäßig nicht. Nachbarn, Passanten, Kinder und Lieferanten müssen eine solche Dauerbeobachtung nicht hinnehmen. Das gilt auch, wenn Ihr Auto am Straßenrand steht, denn der öffentliche Parkplatz gehört nicht zu Ihrem Grundstück. Schmierereien, Verschmutzungen oder ein einmaliger Vandalismus rechtfertigen nach der DSK ebenfalls keine Rundumüberwachung des Lebens in der Nachbarschaft.

Der BGH verlangt außerdem, dass auch der gemeinsame Zugang zu den Nachbargrundstücken nicht im Bild ist (Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09). Das betrifft vor allem Doppel- und Reihenhäuser mit gemeinsamem Weg oder gemeinsamer Zufahrt. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn im Einzelfall das Interesse des Kamerabetreibers das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. Darauf sollten Sie Ihre Planung nicht stützen.

Wann gilt die DSGVO für private Kameras?

Die DSGVO gilt nicht, wenn eine Privatperson Daten ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Diese Haushaltsausnahme ist eng. Der Europäische Gerichtshof hat 2014 entschieden, dass eine Kamera an einem Einfamilienhaus, die zum Schutz von Eigentum, Gesundheit und Leben der Bewohner aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum erfasst, nicht mehr darunter fällt (Urteil vom 11.12.2014, C-212/13, Ryneš). Das Urteil betraf noch die alte Datenschutzrichtlinie; die DSK wendet es auf die DSGVO an.

Der LfD Niedersachsen nennt in seinen FAQ einen zweiten Auslöser: Die DSGVO gilt auch dann, wenn die Kamera weiteren Zwecken dient, zum Beispiel der Beweissicherung im Fall einer Straftat. Wer seine Aufnahmen im Ernstfall der Polizei geben will, sollte also davon ausgehen, dass die DSGVO greift. Dann brauchen Sie eine Rechtsgrundlage, meist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, ein Hinweisschild und eine kurze Speicherfrist.

Überwachungsdruck und Kamera-Attrappen

Auch eine Kamera, die nur Ihr Grundstück zeigt, kann unzulässig sein. Nach dem BGH kann ein Nachbar Unterlassung verlangen, wenn er eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten muss. Das nennt man Überwachungsdruck (VI ZR 176/09). Die bloß theoretische Möglichkeit, die Kamera umzudrehen, reicht dafür nicht. Nötig sind konkrete Umstände, etwa ein eskalierender Nachbarstreit.

Zwei Details aus den Urteilen sind für die Praxis wichtig:

  • Nach dem BGH ist eine Anlage nicht rechtswidrig, wenn sie objektiv keine fremden Flächen erfasst und diese erst nach einer von außen wahrnehmbaren technischen Veränderung ins Bild kämen. Eine Kamera, die sich per Steuerung schwenken lässt, erfüllt diese Bedingung nicht (VI ZR 176/09).
  • Eine hohe Montage schützt nicht automatisch. Bei zwei Kameras in sieben und neun Metern Höhe hielt es der BGH für ohne Weiteres möglich, die Leiter anzustellen, wenn die Nachbarn nicht zu Hause sind. Dass die Nachbarn miteinander prozessierten, genügte dort allein aber nicht für einen Überwachungsdruck (V ZR 265/10).

Steht ein Überwachungsdruck fest, hilft auch das Beweisinteresse nicht weiter. Für diesen Fall hielt es der BGH im selben Urteil für zumutbar, das Eigentum mit anderen Maßnahmen zu schützen. Das Interesse, einen Täter zu überführen, muss dann hinter dem Persönlichkeitsrecht der Nachbarn zurücktreten.

Kamera-Attrappen fallen nicht unter die DSGVO, weil sie keine Daten verarbeiten. Die DSK weist aber darauf hin, dass täuschend echte Attrappen denselben Überwachungsdruck erzeugen können. Wer eine Attrappe einsetzt, um das Verhalten anderer zu steuern, muss mit Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz rechnen.

So richten Sie Ihre Kamera richtig aus

Was eine Kamera erfasst, entscheidet sich bei der Montage. Welche Positionen am Haus technisch sinnvoll sind, beschreibt unser Ratgeber zur IP-Kamera fürs Eigenheim. Für die rechtliche Seite sollten Sie vor Ort diese Punkte prüfen:

  • Livebild im weitesten Bildwinkel ansehen. Achten Sie auf die Bildränder. Ist ein Stück Gehweg, Straße oder Nachbargarten zu sehen, ändern Sie Winkel oder Position.
  • Fest ausrichten. An der Grundstücksgrenze ist eine fest montierte Kamera die sichere Wahl, keine Schwenkkamera mit App-Steuerung.
  • Fremde Bereiche in der Kamera maskieren. Lässt sich ein fremder Bereich nicht vermeiden, muss er nach der DSK irreversibel geschwärzt oder verpixelt werden. Die Privatzone gehört deshalb in die Kameraeinstellungen, sodass der Bereich schon in der Aufzeichnung schwarz ist. Bewegungszonen ersetzen keine Maske, sie steuern nur, wann aufgezeichnet wird.
  • Mikrofon abschalten. Die DSK verlangt, eine Audiofunktion unumkehrbar zu deaktivieren. Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt, macht sich nach § 201 StGB strafbar.
  • Kurz speichern. Die DSK hält 72 Stunden in der Regel für zulässig, der LfD Niedersachsen empfiehlt grundsätzlich 48 Stunden. Mehr dazu im Beitrag zur Speicherdauer von Videoaufnahmen.
  • Einstellungen festhalten. Ein Screenshot von Bildausschnitt und Masken mit Datum hilft, wenn später Streit entsteht.

Was Nachbarn gegen eine Kamera tun können

Zeigt die Kamera nebenan auf Ihr Grundstück oder auf die Straße, gehen Sie am besten in Stufen vor:

  1. Gespräch suchen. Bitten Sie darum, das Livebild zu sehen, und schlagen Sie eine andere Ausrichtung oder eine Maske vor.
  2. Dokumentieren. Fotografieren Sie die Kamera und ihre Blickrichtung von Ihrem Grundstück aus und notieren Sie Vorfälle mit Datum. Für einen Überwachungsdruck verlangen die Gerichte konkrete Umstände.
  3. Auskunft verlangen. Gilt die DSGVO, haben Sie ein Recht auf Auskunft, ob Daten über Sie verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 DSGVO).
  4. Beschwerde einlegen. Bei Verstößen gegen die DSGVO können Sie sich nach Art. 77 DSGVO bei der Datenschutzaufsicht beschweren, in Niedersachsen beim LfD. Anonyme Beschwerden bearbeitet er normalerweise nicht.
  5. Schlichten lassen. Für viele Streitigkeiten des Alltags bieten in Niedersachsen die Schiedsämter der Gemeinden eine außergerichtliche Schlichtung durch ehrenamtliche Schiedspersonen an. Ob Ihr Fall dazugehört, erfahren Sie bei der Gemeinde oder beim Amtsgericht.
  6. Klagen. Zivilrechtlich können Sie Beseitigung und Unterlassung verlangen. Grundlage sind § 1004 und § 823 Abs. 1 BGB, geschützt ist Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Filmt jemand in Ihre Wohnung oder in einen gegen Einblick besonders geschützten Raum und verletzt dadurch Ihren höchstpersönlichen Lebensbereich, kann das nach § 201a StGB strafbar sein. Dann ist die Polizei die richtige Stelle.

Bemuar Technology in Wolfsburg plant und installiert Kameras für Wohnhäuser so, dass Bildausschnitt, Masken, Ton und Speicherdauer von Anfang an zu diesen Regeln passen. Mehr dazu auf der Seite IP-Kamera fürs Haus.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf mein Nachbar meine Einfahrt filmen?

Grundsätzlich nicht. Eine Kamera darf nur das eigene Grundstück erfassen, keine Nachbargrundstücke und keinen gemeinsamen Zugang. Sprechen Sie Ihren Nachbarn zuerst an und dokumentieren Sie die Ausrichtung, bevor Sie Behörde oder Gericht einschalten.

Brauche ich an meinem Haus ein Hinweisschild?

Sobald die DSGVO gilt, ja. Nach dem LfD Niedersachsen ist das schon der Fall, wenn Sie Aufnahmen zur Beweissicherung speichern. Das Schild muss vor dem erfassten Bereich zu sehen sein und unter anderem den Verantwortlichen, den Zweck und die Speicherdauer nennen.

Ist eine Klingelkamera erlaubt?

Ja, wenn sie sich wie ein Türspion verhält. Die DSK hält eine Klingelkamera für unbedenklich, die erst nach dem Klingeln ein Bild überträgt, nicht dauerhaft speichert, nicht mehr zeigt als ein Blick durch den Türspion und die Übertragung nach einigen Sekunden beendet. Geräte, die bei Bewegung oder per App aufzeichnen und dabei den Gehweg erfassen, erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht.

Darf ich Aufnahmen meines Nachbarn ins Internet stellen?

Grundsätzlich nur mit Einwilligung. Bildnisse dürfen nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Veröffentlichung im Internet ist außerdem keine private Tätigkeit mehr, sodass die DSGVO gilt. Aufnahmen, die eine Straftat zeigen, gehören zur Polizei.

Quellen