Eine Praxis-Website hat zwei Aufgaben. Sie soll Patienten in wenigen Sekunden sagen, wann die Praxis geöffnet ist, wie man einen Termin bekommt und ob man die Räume gut erreicht. Und sie muss Regeln einhalten, die für einen Handwerksbetrieb nicht gelten, von der Schweigepflicht bis zum Heilmittelwerbegesetz. Dieser Ratgeber geht beides durch, mit den Stellen, die für Praxen in Wolfsburg zuständig sind.

Was Patienten auf einer Praxis-Website zuerst suchen

Auf die Startseite gehören, ohne Klick sichtbar:

  • Sprechzeiten und Telefonzeiten, dazu Urlaub und Vertretung, sobald sie feststehen.
  • Der Weg zum Termin: Telefon, Online-Buchung oder offene Sprechstunde, und ob die Praxis neue Patienten aufnimmt.
  • Der Zugang: Etage, Aufzug, Stufen am Eingang, Parkplätze, nächste Haltestelle.
  • Die Sprachen, die Ärztinnen, Ärzte und Team wirklich sprechen.
  • Was außerhalb der Sprechzeiten gilt. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) verweist dafür auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 und bei Lebensgefahr auf die 112.

Zugang und Sprachen sind keine Nebensache. Seit dem 1. Januar 2026 läuft die Arztsuche für Niedersachsen über den Patientenservice 116117. Dort sehen Patienten nach Angaben der KVN, in welchen Sprachen sie sich mit einer Praxis verständigen können und wie barrierefrei sie ist. Ihre Website sollte dasselbe sagen wie dieser Eintrag. In Wolfsburg hatten Ende 2022 nach den Strukturdaten der Bundeswahlleiterin 18,3 Prozent der Einwohner keine deutsche Staatsangehörigkeit, und 11,8 Prozent waren 75 Jahre oder älter.

Online-Termine: Was die DSGVO bei Gesundheitsdaten verlangt

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine der Ausnahmen in Art. 9 Abs. 2 greift. Für Praxen ist das vor allem lit. h, die Verarbeitung für die Behandlung durch Berufsgeheimnisträger, ergänzt durch § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG (DSK-Kurzpapier Nr. 17).

Für Online-Termine hat die Datenschutzkonferenz (DSK) am 16. Juni 2025 festgehalten:

  • Ein externer Terminanbieter kann als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO arbeiten. Eine Einwilligung der Patienten ist dafür nicht nötig, ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung schon.
  • In den Kalender gehört nur, was der Termin braucht, etwa Name, Geburtsdatum, behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt, Art des Termins und eine Kontaktmöglichkeit für kurzfristige Absagen.
  • Terminerinnerungen per SMS oder E-Mail brauchen eine ausdrückliche Einwilligung. Das betonen auch Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
  • Kalendereinträge gehören nicht zur Behandlungsdokumentation und sind grundsätzlich kurz nach dem Termin zu löschen.
  • Die Datenschutzerklärung nennt den Terminanbieter mit Namen. Laufen Support oder Wartung in einem Drittland, gelten zusätzlich die Art. 44 ff. DSGVO.
  • Neben der Online-Buchung sollte es immer einen anderen Weg geben, etwa das Telefon.

Legt ein Patient beim Anbieter ein eigenes Nutzerkonto an, ist dafür der Anbieter selbst verantwortlich. Auf Ihrer Website muss erkennbar sein, wer wofür verantwortlich ist.

Vorsicht bei Kontaktformular und E-Mail: Nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV (Stand 1. Oktober 2025) ist auch die unverschlüsselte Übermittlung von Patientengeheimnissen per E-Mail oder Messenger eine unzulässige Offenbarung. Bitten Sie also nicht darum, Befunde einfach zu mailen, und fragen Sie im Formular keine Beschwerden ab, die Sie für den Termin nicht brauchen. Hat Ihr Webdienstleister Zugriff auf Patientendaten, muss er nach § 9 Abs. 4 der Berufsordnung schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Was Ärztinnen und Ärzte auf der Website sagen dürfen

Die Grenze ziehen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach § 27 der Berufsordnung sind sachliche berufsbezogene Informationen erlaubt, berufswidrige Werbung nicht; dazu zählt insbesondere Werbung, die anpreist, irreführt oder vergleicht. „Die beste Hausarztpraxis in Wolfsburg“ gehört also nicht auf die Seite. Ankündigen dürfen Sie unter anderem Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung in der dort zulässigen Form, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise (§ 27 Abs. 4).

Außerdem gelten nach § 27 Abs. 3 die Verbote des HWG für Ärzte entsprechend. Das HWG erfasst Werbung für Behandlungen, die sich auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2). Für die Website heißt das vor allem:

  • Keine Heilversprechen. Irreführend ist nach § 3 HWG unter anderem der falsche Eindruck, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten.
  • Keine Vorher-nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG).
  • Patientenstimmen und Krankengeschichten verbietet das HWG nicht pauschal, sondern etwa dann, wenn sie irreführen oder eine Krankengeschichte zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 HWG).
  • Werbung für Videosprechstunden fällt nicht unter das Fernbehandlungsverbot des § 9 HWG, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt nötig ist.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft muss nach § 18a der Berufsordnung die Namen und Arztbezeichnungen aller beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform ankündigen, auf der Website am besten auf der Teamseite und im Impressum.

Impressum einer Arztpraxis nach § 5 DDG

Wer einen reglementierten Beruf ausübt, muss im Impressum zusätzlich die Kammer nennen, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, der sie verliehen hat, und die berufsrechtlichen Regelungen samt Angabe, wo man sie findet (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG). Für eine Praxis in Wolfsburg heißt das:

  • Kammer: Ärztekammer Niedersachsen. Für Wolfsburg ist ihre Bezirksstelle Braunschweig zuständig.
  • Berufsbezeichnung: Ärztin oder Arzt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland, sofern das zutrifft.
  • Berufsrecht: die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und das Kammergesetz für die Heilberufe (HKG), jeweils mit Link.
  • Kassenärztliche Vereinigung: Das Musterimpressum der Ärztekammer Hamburg nennt sie zusätzlich. Für eine Kassenpraxis in Wolfsburg ist das die KVN mit ihrer Bezirksstelle Braunschweig.

Dazu kommen die allgemeinen Angaben: Name, Anschrift, E-Mail und Telefon, gegebenenfalls Register und Registernummer, etwa bei einer Partnerschaft, sowie die Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn die Praxis eine hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 DDG).

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Praxis-Websites?

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher barrierefrei sein (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Gemeint sind Dienste auf Websites und in Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Eine reine Präsentationsseite ist nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit voraussichtlich nicht erfasst, weil die individuelle Anfrage fehlt.

Anders kann es bei der Online-Terminbuchung sein. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen sie ausdrücklich als Beispiel, allerdings am Fall eines Friseurgeschäfts. Eine Aussage speziell zu Arztpraxen enthalten weder das Gesetz noch die Leitlinien noch die FAQ der Bundesfachstelle. Klar ist die Ausnahme in § 3 Abs. 3 BFSG für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme bis zur Grenze aus § 2 Nr. 17 BFSG.

Eine größere Gemeinschaftspraxis mit Online-Buchung baut die Buchungsstrecke deshalb besser barrierefrei, und älteren Patienten hilft das ohnehin. Was dazugehört, steht in unserem Ratgeber zur barrierefreien Website nach BFSG.

Google-Unternehmensprofil für Praxen

Google zählt Ärztinnen und Ärzte zu den „unabhängigen Fachkräften“. Arbeiten mehrere Ärzte mit eigenen Patienten an einem Standort, bekommt die Praxis ein eigenes Profil, und jede Fachkraft kann zusätzlich eines haben, das nur ihren Namen trägt, nicht den der Praxis. Angestellte dürfen nach diesen Richtlinien kein eigenes Profil anlegen, getrennte Profile für verschiedene Fachgebiete sind nicht erlaubt. Alles Weitere zur Pflege steht im Ratgeber zum Google-Unternehmensprofil.

Bei Bewertungen gelten zwei Regelwerke. Google verbietet Anreize für Rezensionen, die Bitte gezielt nur um positive Bewertungen und die Aufforderung, noch in der Praxis zu bewerten. Und die Schweigepflicht umfasst nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV schon die Tatsache, dass sich jemand in Behandlung befindet. Eine Antwort auf eine Bewertung darf deshalb weder bestätigen, dass die Person Patient ist, noch etwas über eine Behandlung sagen, auch wenn die Kritik unfair ist.

Checkliste für die Praxis-Website

  • Sprechzeiten, Telefonzeiten, Urlaub und Vertretung aktuell auf der Startseite, dazu 116117 und 112.
  • Zugang und Sprachen beschrieben, gleichlautend mit dem Eintrag in der Arztsuche 116117.
  • Terminanbieter in der Datenschutzerklärung genannt, Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen, nur nötige Felder im Formular.
  • Erinnerungen per SMS oder E-Mail nur mit Einwilligung, keine Bitte um Befunde per unverschlüsselter E-Mail.
  • Bezeichnungen in der Form der Weiterbildungsordnung, keine Superlative, keine Heilversprechen.
  • Impressum mit Kammer, Berufsbezeichnung, Staat, Berufsordnung und HKG samt Link.
  • Antworten auf Bewertungen ohne jeden Bezug auf eine Behandlung.

Bemuar Technology in Wolfsburg plant und baut solche Websites zu einem Festpreis, der vor Projektbeginn feststeht; mehr dazu unter Webdesign in Wolfsburg.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf eine Arztpraxis Bewertungen auf der eigenen Website zeigen?

Grundsätzlich ja. Das HWG verbietet Äußerungen Dritter nicht pauschal, sondern etwa dann, wenn sie irreführend eingesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11). Wer Bewertungen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG aber angeben, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Patienten stammen.

Brauche ich für die Online-Terminbuchung eine Einwilligung der Patienten?

Für die Buchung selbst nicht, wenn der Anbieter als Auftragsverarbeiter arbeitet und nur die nötigen Daten erhält. Die Patienten müssen aber nach Art. 13 DSGVO informiert werden (DSK-Beschluss vom 16. Juni 2025). Eine Einwilligung brauchen Sie für Terminerinnerungen per SMS oder E-Mail.

Darf ich auf der Website für Videosprechstunden werben?

Ja, soweit nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt nötig ist. So regelt es § 9 HWG, der Werbung für Fernbehandlung sonst verbietet.

Quellen