Wer einen neuen Salon sucht, will vor dem ersten Anruf wissen, was ein Schnitt kostet, wann ein Termin frei ist und wie die Arbeit aussieht. Auswahl gibt es reichlich: Im Bezirk der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, zu dem Wolfsburg gehört, waren Ende 2025 insgesamt 2.299 Friseurbetriebe eingetragen, mehr als in jedem anderen zulassungspflichtigen Handwerk, dazu 2.818 Kosmetikbetriebe. Dieser Ratgeber zeigt, was auf die Website eines Salons gehört und welche Regeln für Preisliste, Impressum und Kundenfotos gelten.
Was auf die Startseite eines Salons gehört
Diese Bausteine sollten nicht fehlen:
- eine Preisliste, nach Leistungen gegliedert und mit dem Hinweis, worauf sich ein Preis bezieht,
- eine Online-Buchung oder wenigstens eine Telefonnummer, die sich mit einem Tippen anrufen lässt,
- Öffnungszeiten, die auch Feiertage und Betriebsurlaub zeigen,
- Fotos echter Arbeiten aus Ihrem Salon,
- das Team mit Namen und Schwerpunkten wie Farbe, Herrenschnitt oder Hochsteckfrisur, sofern die Mitarbeitenden einverstanden sind.
In Wolfsburg kommt ein örtlicher Umstand dazu. Nach dem Stadtporträt der Stadt gibt es hier rund 120.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, fast so viele, wie die Stadt Einwohner hat. Viele kommen also zum Arbeiten nach Wolfsburg, und für sie zählt, ob sich ein Termin vor oder nach der Arbeit online finden lässt. Grundlagen wie die antippbare Nummer und echte Fotos behandelt auch unser Ratgeber zur Website für Handwerksbetriebe in Wolfsburg.
Preisliste im Salon und online: die Regeln der Preisangabenverordnung
Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis über seine wesentlichen Leistungen aufstellen und es in den Geschäftsräumen anbringen, bei einem Schaufenster oder Schaukasten auch dort (§ 12 Abs. 1 und 2 PAngV). Von einer Website ist in § 12 nicht die Rede. Sobald Sie online aber Preise nennen oder Leistungen zur Buchung anbieten, gilt § 3 Abs. 1 PAngV: Anzugeben sind Gesamtpreise, also Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 20 Nr. 1). Für die Preisliste im Netz heißt das:
- Ein Nettopreis mit dem Zusatz „zzgl. MwSt.“ genügt gegenüber Privatkunden nicht. Wird ein Preis aufgegliedert, muss der Gesamtpreis hervorgehoben sein (§ 3 Abs. 3).
- Nennen Sie die Leistungseinheit, soweit das üblich ist, etwa Waschen, Schneiden und Föhnen bei kurzem Haar (§ 3 Abs. 2).
- Hängt der Preis von Haarlänge oder Aufwand ab, schreiben Sie dazu, wovon. Preisangaben müssen der Leistung eindeutig zuzuordnen sein und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 3).
- Führen Sie eine einzige Preisliste für Aushang, Website, Google-Profil und soziale Netzwerke. Wer an einer Stelle erhöht, ändert alle.
Online-Termine buchen lassen
Eine Online-Buchung nimmt Anrufe ab, die sonst mitten im Schneiden kommen. Ob eigenes Formular oder Buchungssoftware eines Anbieters, drei Punkte gelten immer:
- Fragen Sie nur ab, was Sie für den Termin brauchen: Name, Kontakt, Leistung und Wunschzeit. Die DSGVO verlangt Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c).
- Speichert ein Dienstleister die Termine in Ihrem Auftrag, brauchen Sie mit ihm einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).
- Zeigen Sie bei jeder buchbaren Leistung Dauer und Gesamtpreis, damit Buchung und Preisliste übereinstimmen.
Impressum für Friseur und Kosmetikstudio
Jede geschäftliche Website braucht ein Impressum, das leicht zu finden und unmittelbar erreichbar ist (§ 5 Abs. 1 DDG); der Zentralverband des Deutschen Handwerks nennt als Maßstab höchstens zwei Klicks. Hinein gehören Name und Anschrift der Niederlassung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, bei juristischen Personen wie einer GmbH Rechtsform und Vertretungsberechtigte und bei einer Registereintragung das Register mit Nummer. Haben Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, gehört auch sie hinein (Nr. 6). Die Wirtschafts-Identifikationsnummer teilt das Bundeszentralamt für Steuern seit November 2024 stufenweise und ohne Antrag zu.
Unabhängig vom Impressum gilt das Handwerksrecht. Friseure stehen in Anlage A der Handwerksordnung (Nr. 38). Einen Salon selbständig führen dürfen nur Betriebe, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (§ 1 Abs. 1 HwO); für Wolfsburg führt diese Rolle die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade. Kosmetiker sind ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 56). Wer ein Kosmetikstudio eröffnet, zeigt das der Handwerkskammer an und wird in ein Verzeichnis eingetragen (§§ 18 und 19 HwO).
Kammer und Berufsbezeichnung müssen bei Friseuren und Kosmetikern dagegen nicht ins Impressum. Nach dem Leitfaden des Zentralverbands (Stand Juli 2025) gilt diese Pflicht im Handwerk nur für Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker oder Hörakustiker. Der Verband weist außerdem darauf hin, dass auch Profile in sozialen Medien ein Impressum brauchen.
Fotos von Kundinnen und Kunden nur mit Einwilligung
Sobald auf einem Foto eine Person zu erkennen ist, auch indirekt über ein Tattoo oder den Begleittext, handelt es sich um personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Nach dem Merkblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen gilt dafür seit Mai 2018 die DSGVO; auf das Kunsturhebergesetz, das in § 22 ebenfalls eine Einwilligung verlangt, kann man danach nur noch bei Zwecken aus Journalismus, Kunst, Wissenschaft oder Literatur zurückgreifen. Eine Interessenabwägung trägt eine Veröffentlichung im Internet nach dem Merkblatt in der Regel nicht, weil sie sich nicht vollständig rückgängig machen lässt, und Kinder sind besonders geschützt. Für die Website eines Salons bleibt deshalb die Einwilligung, und zwar:
- schriftlich oder digital, damit Sie sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO),
- für genau bezeichnete Bilder und Kanäle, also Website, Google-Profil und soziale Netzwerke einzeln,
- mit dem Hinweis, dass die Kundin jederzeit widerrufen kann, und zwar so einfach, wie sie eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 3),
- freiwillig, also ohne dass der Termin davon abhängt (Art. 7 Abs. 4).
Nach einem Widerruf nehmen Sie das Bild herunter und löschen es, wenn keine andere Rechtsgrundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO). Im Kosmetikstudio kommt ein Punkt hinzu: Zeigt ein Vorher-nachher-Bild etwa eine Hauterkrankung, sind das Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15). Dann muss die Einwilligung ausdrücklich erteilt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a).
Google-Unternehmensprofil: dieselben Angaben wie auf der Website
Für lokale Suchergebnisse nennt Google drei Kriterien: Relevanz, Entfernung und Bekanntheit, für die unter anderem Verweise anderer Websites und Rezensionen zählen. Unternehmen mit vollständigen und korrekten Angaben werden nach Google eher angezeigt. Für einen Salon heißt das:
- Feiertage und Urlaub als spezielle Öffnungszeiten eintragen.
- Leistungen mit Beschreibung und Preis anlegen, soweit Google das für Ihre Kategorie anbietet; Preise gehören nicht in den Namen einer selbst angelegten Leistung. Auch im Profil gelten Gesamtpreise nach § 3 PAngV.
- Unter „Buchung“ den Link zur eigenen Terminbuchung hinterlegen und als bevorzugten Link festlegen. Buchungslinks fremder Anbieter lassen sich im Profil entfernen.
- Kundenfotos nur hochladen, wenn die Einwilligung das Google-Profil abdeckt.
Wie Sie das Profil einrichten und pflegen, steht im Ratgeber zum Google-Unternehmensprofil, wie Betriebe in Wolfsburg in der Kartensuche sichtbar werden, im Ratgeber zu lokalem SEO.
Soziale Netzwerke ergänzen die Website
Ein Profil in einem sozialen Netzwerk zeigt neue Arbeiten schneller als jede Website. Preisliste, Terminbuchung, Impressum und Datenschutzerklärung gehören trotzdem an einen Ort, den Sie selbst verwalten: die eigene Website. Sinnvoll ist eine Arbeitsteilung: Beiträge zeigen Ergebnisse und verlinken auf die Buchung. Drei Pflichten gelten auch im Netzwerk: ein Impressum im Profil, Gesamtpreise, sobald ein Beitrag einen Preis nennt, und eine Einwilligung der Kundin, die genau diesen Kanal umfasst.
Checkliste vor dem Start der Salon-Website
- Preisliste mit Gesamtpreisen, gleich auf Website, Aushang, Google-Profil und in sozialen Netzwerken
- Leistungen mit Dauer und Preis, Buchung oder Anruf mit einem Tippen
- Öffnungszeiten mit Feiertagen und Urlaub, auch im Google-Profil
- Team mit Namen und Schwerpunkten, mit Einverständnis
- Kundenfotos nur mit schriftlicher Einwilligung für benannte Kanäle, Widerruf geregelt
- Impressum mit Name, Anschrift, E-Mail, Telefon und gegebenenfalls Register sowie USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Impressum auch in den Profilen sozialer Netzwerke
- Buchungsformular nur mit nötigen Feldern, Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Buchungsanbieter
- Datenschutzerklärung, die Buchung, Fotos und eingebundene Dienste beschreibt
Bemuar Technology in Wolfsburg plant und baut solche Websites; den festen Preis kennen Sie, bevor das Projekt beginnt. Mehr dazu unter Webdesign in Wolfsburg.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ein Friseursalon seine Preisliste auf die Website stellen?
Eine ausdrückliche Pflicht dazu enthält die Preisangabenverordnung nicht; § 12 verlangt das Preisverzeichnis im Salon und im Schaufenster. Stehen online Preise, müssen es Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer sein (§ 3 Abs. 1 PAngV).
Muss ein Friseursalon Kammer und Berufsbezeichnung im Impressum nennen?
Nach dem Leitfaden des Zentralverbands des Deutschen Handwerks nicht. Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regeln sind im Handwerk nur bei den Gesundheitshandwerken Pflicht, zu denen Friseure nicht gehören. Für einen Salon gelten die allgemeinen Angaben nach § 5 DDG: Name, Anschrift, Kontaktdaten und, falls vorhanden, Register und Identifikationsnummer.
Brauche ich eine Einwilligung, wenn auf dem Foto nur der Hinterkopf zu sehen ist?
Nicht, wenn die Person wirklich nicht zu erkennen ist. Personenbezogen ist ein Foto aber schon dann, wenn jemand indirekt identifizierbar ist (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), etwa über ein Tattoo, den Begleittext oder eine Markierung in einem sozialen Netzwerk. Im Zweifel holen Sie die Einwilligung ein.
Muss die Online-Terminbuchung barrierefrei sein?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG), nimmt aber Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3). Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme eine gesetzliche Grenze nicht übersteigt (§ 2 Nr. 17). Mehr dazu im Ratgeber zur barrierefreien Website.
Quellen
- § 3 PAngV, Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
- § 12 PAngV, Preisangaben für Leistungen
- § 1 PAngV, Anwendungsbereich und Grundsatz
- § 2 PAngV, Begriffsbestimmungen
- § 20 PAngV, Ordnungswidrigkeiten
- § 5 DDG, Allgemeine Informationspflichten
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Praxis Recht Impressumspflicht, Stand Juli 2025
- Bundeszentralamt für Steuern: Wirtschafts-Identifikationsnummer
- § 1 HwO, Eintragung in die Handwerksrolle
- Anlage A HwO, zulassungspflichtige Handwerke
- Anlage B HwO, zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe
- § 18 HwO, Anzeigepflicht und § 19 HwO, Verzeichnis
- Satzung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, § 1 Kammerbezirk (PDF)
- Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade: Bilanzen zu Lehrstellen und Betriebszahlen 2025
- Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotografien (PDF)
- § 22 KunstUrhG, Recht am eigenen Bild
- Art. 4 DSGVO, Begriffsbestimmungen
- Art. 5 DSGVO, Grundsätze der Verarbeitung
- Art. 7 DSGVO, Bedingungen für die Einwilligung
- Art. 9 DSGVO, besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Art. 17 DSGVO, Recht auf Löschung
- Art. 28 DSGVO, Auftragsverarbeiter
- § 1 BFSG, Anwendungsbereich, § 2 BFSG und § 3 BFSG
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Ranking in lokalen Suchergebnissen verbessern
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Dienstleistungen verwalten
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Links in lokalen Brancheneinträgen
- Stadt Wolfsburg: Kurzporträt